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Menschen mit Behinderung benötigen neben Leistungen der Eingliederungshilfe in steigendem Maße auch Leistungen der Pflege. Mit dem BTHG wurde die Gleichrangigkeit von Eingliederungshilfe und Pflege im häuslichen Bereich normiert.
Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege haben grundsätzlich unterschiedliche Aufgaben und können deshalb unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch nach der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs.
Sollten Lebenshilfe-Organisationen bei dieser Ausgangslage eigene ambulante Pflegedienste aufbauen?
Für Führungskräfte der Lebenshilfe lohnt es sich aus mindestens zwei Gründen, dieser Frage nachzugehen:
Damit fehlt der Lebenshilfe relevantes Knowhow. Die Folge davon ist ein strategisches Risiko im Wettbewerb zu anderen Anbietern in der Eingliederungshilfe. Eine Lösung für dieses strategische Risiko könnte sein, dass Organisationen der Lebenshilfe in der Zukunft selbst zum Anbieter ambulanter Leistungen der Pflege werden (ambulante Pflegedienste), um an der Schnittstelle von Pflege und Eingliederungshilfe allen Bedarfen ein Angebot gegenüberstellen zu können.
Für wen: Für haupt- und ehrenamtliche Führungskräfte, die eine bessere Entscheidungsgrundlage zu einer strategischen Zukunftsfrage für Lebenshilfe-Organisationen erlangen wollen.
Kassel
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